
Klassenpflegschaft |
Schulpflegschaft |
| Alle Erziehungsberechtigten der Kinder einer Klasse sind Mitglieder der Klassenpflegschaft. Sie wählen eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter(in). Die Klassenpflegschaft ist an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse zu beteiligen. Dieses Beteiligungsrecht erstreckt sich auf Fragen inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Art, zum Beispiel:
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Die Schulpflegschaft setzt sich aus den gewählten Vertretern der Klassenpflegschaften zusammen. Stimmberechtigt ist jeweils eine Person pro Klasse. Die Schulpflegschaft wählt eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n)Stellvertreter(in). Sie wählt ferner sechs(1) Mitglieder für die Schulkonferenz. Die Schulpflegschaft berät und beschließt unter anderen über Vorlagen für die Schulkonferenz (Themenbereiche sind unter den Stichpunkten "Klassenpflegschaft" und "Schulkonferenz" aufgelistet.). |
Schulkonferenz |
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| An der Schulkonferenz nehmen sechs(1) Vertreter(innen) der Schulpflegschaft und sechs(1) Vertreter(innen) der Lehrerschaft teil. Den Vorsitz führt die Schulleitung. Sie ist nicht stimmberechtigt. Sie empfiehlt Grundsätze zur
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