Schulmitwirkung







Klassenpflegschaft

Schulpflegschaft

Alle Erziehungsberechtigten der Kinder einer Klasse sind Mitglieder der Klassenpflegschaft.
Sie wählen eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter(in).
Die Klassenpflegschaft ist an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse zu beteiligen. Dieses Beteiligungsrecht erstreckt sich auf Fragen inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Art, zum Beispiel:
  • Art und Umfang der Hausaufgaben
  • Durchführung der Leistungsüberprüfungen
  • Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften
  • Schulveranstaltungen außerhalb der Schule
  • Anregungen zur Einführung von Lernmitteln
  • Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten
  • Auswahl der Unterrichtsinhalte
  • Fortschreibung des Schulprogramms
Die erste Sitzung der Klassenpflegschaft findet spätestens vier Wochen nach Schuljahrsbeginn statt.
Die Schulpflegschaft setzt sich aus den gewählten Vertretern der Klassenpflegschaften zusammen.
Stimmberechtigt ist jeweils eine Person pro Klasse. Die Schulpflegschaft wählt eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n)Stellvertreter(in). Sie wählt ferner sechs(1) Mitglieder für die Schulkonferenz. Die Schulpflegschaft berät und beschließt unter anderen über Vorlagen für die Schulkonferenz (Themenbereiche sind unter den Stichpunkten "Klassenpflegschaft" und "Schulkonferenz" aufgelistet.).


 

Schulkonferenz

 
  An der Schulkonferenz nehmen sechs(1) Vertreter(innen) der Schulpflegschaft und sechs(1) Vertreter(innen) der Lehrerschaft teil.
Den Vorsitz führt die Schulleitung. Sie ist nicht stimmberechtigt.
Sie empfiehlt Grundsätze zur
  • Ausgestaltung der Unterrichtsinhalte und Anwendung der Methoden
  • Unterrichtsverteilung und Einrichtung von Kursen
  • einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Leistungsbewertung
Sie beschließt:
  • Einrichtung zusätzlicher LVs und AGs.
  • Einführung von Lernmitteln an der Schule sowie Ausleihe oder Übereignung von Lernmitteln
  • Regelung für Elternsprechtage
  • Verwendung von verm. Haushaltsmitteln
  • Zusammenarbeit mit anderen Schulen und mit örtlichen Verbänden
  • Fortschreibung der Schulordnung
  • Fortschreibung des Schulprogramms
  • Anträge anderer Mitwirkungsorgane
  • Festlegung der beweglichen Ferientage
Bitte beachten Sie: Die Beschlüsse der Mitwirkungsgremien sind - soweit sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen - für alle Eltern unserer Schülerinnen und Schüler bindend. Das gilt auch für Eltern, die nicht an den Sitzungen der Gremien teilgenommen haben.


(1) : Abhängig von der Schulgröße, an der Mühlenbachschule z.Z. sechs.


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